Satzung der Deutsch-Griechischen Gesellschaft in Mittelfranken e.V.

 

§ 1   Vereinsname

Der Verein trägt den Namen Deutsch-Griechische Gesellschaft in Mittelfranken, nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz e.V. und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

§ 2   Sitz und Geschäftsjahr

  1. Sitz des Vereins ist Nürnberg.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 3   Zweck

Zweck des Vereins ist die Pflege und Intensivierung der guten gesellschaftlichen, kulturellen, wirtschaftlichen und politischen Beziehungen zwischen Deutschen und Griechen im Raum Mittelfranken.

  1. Dies geschieht vor allen durch die
  •  Förderung gemeinsamer sozialer, künstlerischer, sportlicher und wissenschaftlicher Aktivitäten,
  •  Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Angehörigen beider Nationalitäten und Kulturen und ihren Bürgern,
  •  Pflege und Förderung zwischenmenschlicher Kontakte,
  • Integration verschiedener Bevölkerungsgruppen.

2.  Die Gesellschaft soll dabei die Bedürfnisse möglichst vieler unterschiedlicher Gruppen nach gemeinsamen Begegnungen und Erfahrungsaustauschen berücksichtigen, insbesondere

  •  Jugendaustausch und Familienbegegnungen
  •  Pflege und Unterstützung kultureller Projekte
  • Vertiefung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen Deutschland und Griechenland
  •  Einsatz zugunsten gemeinsamer Umweltprojekte

3.  Der Verein ist Mitglied in der Vereinigung der Deutsch-Griechischen

Gesellschaften e.V. und legt Wert auf die Zusammenarbeit mit anderen Deutsch-Griechischen Gesellschaften in Deutschland, sowie mit allen sozialen, öffentlichen, politischen, privaten, kulturellen, kirchlichen und wissenschaftlichen Organisationen, die den in

  • Abs. 1,2 und 3 beschriebenen Zielen des Vereins förderlich sind.

 

§ 4  Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erste Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 5  Mitglieder

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

  2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

  3. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein.

  4. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

  5. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.

 

§ 6  Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.

 

§ 7  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden, zwei Schriftführern und dem Schatzmeister.

  2. Die Vorstandschaft soll insgesamt paritätisch durch deutsche und griechische Staatangehörige besetzt sein.

  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die erste Wahlperiode endet mit der regulären Jahreshauptversammlung im Jahre 2001. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zu Neuwahl im Amt.

  4. Sowohl die Mitgliederversammlung als auch der Vorstand können auf Empfehlung der Vorstandschaft zur Durchführung von besonderen Vereinsaufgaben Arbeitskreise mit ausschließlich beratender Funktion einsetzen.

 

§ 9  Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
    a)     Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung

             b)      Einberufung der Mitgliederversammlung

             c)       Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

             d)      Verwaltung des Vereinsvermögens

             e)      Erstellung des Jahres- und Kassenberichts

             f)       Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern

 

2.  Der Vorsitzende oder die stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Verein jeweils zu zweit gerichtlich und außergerichtlich.

 

 

§ 10   Sitzung des Vorstands

  1. Für die Sitzung des Vorstandes sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei einer Verhinderung von einem der beiden stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.

  2. Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

 

§ 11   Kassenführung

  1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht.

  2. Der/Die Schatzmeister/in hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung – eines der beiden stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.

  3. Die Jahresrechnung ist von mindestens zwei, höchstens drei Revisoren, die nicht der Vorstandschaft angehören dürfen und die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

§ 12   Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

 a)      Entgegenahme der Berichte des Vorstands

b)      Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags

c)       Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Revisoren

d)      Beschlussfassung über Änderungen der Satzung einschließlich des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins

e)      Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstand über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss

 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal, möglichst bis zum 31.03. eines jeden Kalenderjahres statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
  2. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliche Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
  3. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weiter Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

 

§ 13   Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
    Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
  2. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden in Einzelabstimmung, sowie in direkter und geheimer Wahl von der Mitgliederversammlung gewählt.
  4. Soweit die Satzung nicht anders bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

  5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

 

§ 14   Auflösung der Vereins


1. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Vereinigung der Deutsch-Griechischen Gesellschaften e.V. in Bonn, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zu verwenden hat.

 

2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln sämtlicher Mitglieder. Falls die hierzu einberufene Versammlung diese Mehrheit nicht erreicht, ist binnen Monatsfrist eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder entscheidet. Auf diesen Umstand ist in der Einladung besonders hinzuweisen.

 

Die Satzung wurde beschlossen auf der Gründungsversammlung der Deutsch-Griechischen Gesellschaft in Mittelfranken am Freitag, 24. September 1999 in Fürth.